Nach § 60
(1) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Abwasseranlagen so zu
errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen
nach dem Stand der Technik bzw. nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Für Abwassersammelgruben
ist in diesem Zusammenhang der Nachweis der Dichtheit erforderlich.
Der Dichtheitsnachweis ist der von der Landeshauptstadt Schwerin mit der Umsetzung der
Allgemeinverfügung
beauftragten Schweriner Abwasserentsorgung, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin innerhalb der Prüffristen vorzulegen. Die Fristen für die Erstprüfung regelt die Allgemeinverfügung. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen sind in §15(3) der
► Abwassersatzung für die Landeshauptstadt Schwerin [Externer Link]
geregelt.
Sollte ein entsprechender Nachweis innerhalb der einschlägigen Prüffrist nicht erbracht sein, droht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 €.