Die
Abwassersatzung
regelt das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen
der Landeshauptstadt Schwerin (SAE) als abwasserbeseitigungspflichtige
Körperschaft und den zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen
bzw. dezentralen Entwässerungsanlagen Berechtigten und Verpflichteten.
In die öffentlichen Entwässerungsanlagen darf Abwasser nur unter
Beachtung der
Anlage 1 "Einleitbedingungen und -beschränkungen"
eingeleitet werden.
Am 06.03.2015 wurde die
3. Änderungssatzung
der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin veröffentlicht. Diese ist am 01.04.2015 in Kraft getreten.